Die Gefährdungsmeldung – Ausgangspunkt jeder Abklärung

Auszug aus Bulletin 2016

Im folgenden Bericht wird der Umgang der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) des Kantons Zürich mit Meldungen über vermutete Kindswohlgefährdungen beschrieben. Andere Kantone haben zum Teil differierende Abläufe, da insbesondere die Zuständigkeiten für Abklärungen anders geregelt sind.

Aufgrund von Meldungen von anderen Behörden, Fachstellen oder Privaten eröffnen die KESB ihre Verfahren. Ausnahmsweise werden die KESB auch aktiv aufgrund eigener Wahrnehmungen, insbesondere im Zusammenhang mit bereits laufenden Verfahren. Ein Grossteil aller eintreffenden Meldungen stammt von der Polizei, beispielsweise im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, der Rest verteilt sich hauptsächlich auf Schulen, Angehörige, Nachbarn oder Fachstellen. Aber auch Hilfebedürftige selbst melden sich bei der KESB. Grundsätzlich kann jede Person eine Meldung erstatten, wenn sie den Eindruck hat, jemand benötige Hilfe und erscheine nicht in der Lage, sie selbst einzufordern. Amtspersonen sind meldepflichtig, wenn sie sehen, dass wahrscheinlich ein Schutzbedarf besteht, der nicht anderweitig abgedeckt werden kann.

Inhalt und Wirkung einer Meldung
Die meldende Person einer Gefährdung steht in einem Spannungsfeld, ob er sich angesichts der hohen Dunkelziffer schwerwiegender Kindswohlgefährdungen mit seinem Verdacht an die KESB wenden soll oder angesichts dessen, dass die KESB seine Anonymität gegenüber der betroffenen Person nicht gewährleisten kann, besser auf eine Meldung verzichtet. Fachstellen können hier viele Probleme abfangen, indem sie vorgängig die Betroffenen, insbesondere die Eltern, über die beabsichtigte Meldung informieren. Das Vertrauen wird dadurch weit weniger geschädigt, als wenn die Betroffenen erst von der KESB Kenntnis über die Meldung erhalten. Genauso wichtig ist, dass die Meldung objektiv formuliert wird. Um dies zu erleichtern, stellen die KESB auf ihren Homepages entsprechende Formulare zur Verfügung (z.B. unter www.kesb-zh.ch). Da die KESB Meldungen von Fachstellen sehr ernst nehmen, sollten Einschätzungen beispielsweise bezüglich Dringlichkeit gut überlegt sein. Bestehen Unsicherheiten, bieten in vielen Kantonen Fachstellen der Jugendhilfe oder die KESB selbst die Möglichkeit von anonymisierten telefonischen Fallbesprechungen. Und für die meldende Person ist wichtig zu wissen, dass es der KESB immer darum geht, einer Familie oder einer Einzelperson zunächst Hilfe und Unterstützung anzubieten oder zu vermitteln. Längst nicht jede Gefährdungsmeldung führt daher zu einer behördlich angeordneten Unterstützungsmassnahme. Vielfach genügt es – zumindest vorläufig –, wenn die KESB die hilfebedürftige Person oder Familie mit einer geeigneten Fachstelle vernetzt.

Die Meldung führt im besten Fall dazu, dass sich die Betroffenen mit «ihren» Themen auseinandersetzen und zur Einsicht gelangen, dass sie etwas ändern müssen und bereit sind Unterstützung im freiwilligen Rahmen anzunehmen. Oftmals wird das Eingreifen der Behörde zunächst als zusätzliche Belastung empfunden. Transparenz über das Vorgehen ist wichtig, damit nicht zusätzliche Unsicherheiten entstehen.

Erste Klärungen
Nach Eingang einer Meldung prüft die KESB, ob das Kind Wohnsitz im Einzugsbereich hat. Sollte dies nicht der Fall sein, leitet die KESB die Meldung an die zuständige KESB weiter. Die fallführende Mitarbeitende in der KESB nimmt bei Bedarf mit der Meldeperson Kontakt auf. Allenfalls trifft sie auch weitere Abklärungen bei Dritten, beispielsweise Sozialbehörden. Der Umfang dieser Vorabklärungen hängt davon ab, wie dringlich die KESB ein Eingreifen abschätzt. Wenn geboten, kann das Behördenmitglied ohne Anhörung einen provisorischen Entscheid treffen, um das Kind umgehend ausser Gefahr zu bringen. Die Regel ist jedoch, dass die Eltern, allenfalls der/die Jugendliche zu einem persönlichen Erstgespräch bei der KESB eingeladen werden. Bei Bedarf erfolgt ein Hausbesuch. Aufgrund der Vorabklärungen und des Erstgesprächs entscheidet das zuständige Behördenmitglied, ob vertiefte Abklärungen notwendig sind oder ob das Verfahren hier abgeschlossen werden kann. Erachtet das Behördenmitglied weitere Abklärungen für angezeigt, werden diese entweder behördenintern durchgeführt oder es werden damit externe Dienste, im Kanton Zürich insbesondere die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz), beauftragt. Dies geschieht entweder in Form eines schriftlichen Auftrages oder durch einen formellen Entscheid eines Behördenmitglieds. Wird eine rasche und umfassende Einschätzung des Familiensystems benötigt, zieht die KESB dafür häufig sozialpädagogische Abklärungsstellen (z.B. KOFA) bei. Etwas anders ist das Vorgehen in der Stadt Zürich; hier wird in der Regel das Erstgespräch durch Mitarbeitende der Sozialzentren und nicht durch die KESB geführt.

Externe Abklärungen
Abklärungen bei den kjz dauern in der Regel rund vier Monate. In dieser Zeit führen die Abklärenden des kjz, mehrheitlich Sozialarbeitende, Gespräche mit den Eltern, Kindern und dem weiteren Umfeld wie Schule, weitere Angehörige oder involvierte Fachstellen. Auch ein Hausbesuch gehört in der Regel dazu. Die Abklärenden prüfen auch, ob eine Vernetzung der Familie mit Fachstellen einer möglichen Kindswohlgefährdung Abhilfe schaffen kann und leiten diese nach Möglichkeit auch bereits in die Wege.

Immer wieder zeigt sich während Abklärungen, dass bereits viele Helfende involviert sind und teilweise nichts voneinander wissen. Hier kann es notwendig werden, dass die Abklärenden die Zusammenarbeit des Helfersystems klären. Sollte sich bereits während der Abklärung dringender Handlungsbedarf zeigen, können die Abklärenden sich selbstverständlich jederzeit an die KESB wenden, damit diese über eine vorsorgliche Massnahme entscheidet. Auch kommt es vor, dass die Abklärenden sich bei der KESB melden, weil sie einen eingehenderen Einblick in die Familie für notwendig erachten, als dass dies im Rahmen ihrer Sozialabklärungen möglich ist. Gegebenenfalls wird dann das zuständige Behördenmitglied einen entsprechenden Auftrag an eine sozialpädagogische oder kinderpsychiatrische Abklärungsstelle geben oder auch eine psychiatrische Gutachtensstelle mit Prüfung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beauftragen. Zu beachten ist aber, dass dabei nicht das Kind und seine Ressourcen aus dem Blickfeld gerät, besteht doch die Gefahr, dass die Abklärungsverfahren zu sehr auf die Problemfelder der Eltern ausgerichtet sind. Sozialpädagogische Abklärungen werden insbesondere dann in die Wege geleitet, wenn konkretere, vertiefte Informationen über die praktische Erziehungsfähigkeit der Eltern im Alltag, über das Zusammenspiel und das Verhalten der Familie im Familienalltag benötigt werden. 

Idealerweise hält der Abklärungsbericht die gemachten Beobachtungen und die daraus resultierenden Empfehlungen auseinander. Wünschenswert ist auch, dass bereits während der Abklärung dem Vier-Augen-Prinzip möglichst umfassend Rechnung getragen wird. Nur so besteht eine Chance, dass blinde Flecken aufgedeckt werden können. Der Bericht enthält sodann, nebst der Einschätzung der Gefährdungslage, auch Empfehlungen zuhanden der KESB hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Die Behördenmitglieder sind in der Entscheidfindung zwar nicht an die Empfehlungen der Abklärenden gebunden. Praktisch betrachtet, kommt ihnen dennoch eine wichtige Funktion zu, zumal in den Entscheiderwägungen allfällige Abweichungen von den Empfehlungen entsprechend begründet werden.

Entscheidung
Nach Erhalt des Berichts lädt das fallführende Behördenmitglied die Eltern und in der Regel auch die Kinder zu einer Anhörung ein. Dabei geht es darum, ihnen insbesondere das rechtliche Gehör zu ermöglichen. Das heisst, dass die Betroffenen Stellung nehmen können zu den empfohlenen Massnahmen. Dazu erhalten sie Einblick in den Abklärungsbericht. Weitere Ziele der Anhörung sind die Überprüfung der Abklärungsergebnisse, die Klärung der Motivation und Mitarbeitsbereitschaft im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Massnahmen. Möglicherweise zeigt sich aufgrund der Anhörungen der Betroffen, das noch weiterer Klärungsbedarf besteht, insbesondere noch bei den Abklärenden offene Fragen besprochen werden müssen. Gegebenenfalls stellt die KESB dem Kind eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Verfahrensvertretung zur Seite. Häufig handelt es sich dabei um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Zusatzausbildung bzw. Erfahrung. Die Anordnung einer Verfahrensvertetung für das Kind ist dann zwingend zu prüfen, wenn entweder die Platzierung des Kindes zur Debatte steht oder die Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge oder wichtiger Fragen des Besuchsrechts unterschiedliche Anträge stellen. Falls die KESB in den genannten Fällen zum Schluss kommt, dass keine Vertretung ernannt werden soll, muss sie dies begründen.

Nach der Anhörung trifft ein Gremium aus drei Behördenmitgliedern mehrerer Fachbereiche  einen beschwerdefähigen Entscheid. Die KESB beteiligt sich jeweils nicht aktiv an der Umsetzung. Sie wird dann wieder aktiv, wenn von Seiten der Mandatspersonen oder der Betroffenen neue Anträge gestellt werden. Mindestens jedes zweite Jahr muss die Mandatsbehörde der KESB schriftlich Bericht erstatten, unter anderem zur Frage, ob die Massnahme weiterhin notwendig ist.

Autor

Ruedi Winet leitet die KESB Bezirk Pfäffikon und ist Mitglied des Arbeitsausschusses der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Er ist Pflegefachmann Psychiatrie und hat ein Master in Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg abgeschlossen.

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